Spätestens mit der Geburt von Kindern machen viele Bürger die Erfahrung, dass die Unsitte des Parkens auf Gehwegen extrem stört. Man kommt mit Kinderwägen häufig kaum an den parkenden Autos vorbei und auch später, wenn die Kinder - wie gefordert und sinnvoll - mit den Fahrrädern auf den Gehwegen fahren, wird es immer wieder sehr eng. Die gleiche Erfahrung machen in der Regel alte Leute mit Rollatoren und vor allem natürlich Rollstuhlfahrer. Aber trotzdem parken viele Autos auch in Situationen, wo es wirklich nicht notwendig ist, wie selbstverständlich auf dem Gehweg und nicht - wie eigentlich vorgeschrieben - nur auf der Straße.
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html, Absatz 4 und 4a) ist jedoch in der Regel auf der Straße zu parken, während dies auf Gehwegen nur zulässig ist, wenn es ausdrücklich erlaubt ist (durch spezielle Schilder oder durch Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg). In der Straßenverkehrsordnung ist dieses Verbot auch nicht an irgendwelche Mindestrestbreiten gekoppelt, sondern absolut. Es ist also falsch, wenn viele Autofahrer glauben, man dürfe auf Gehwegen parken, wenn man z.B. 1,20 Meter frei ließe.
Insgesamt sollte man sich als Autofahrer daher verinnerlichen, dass im Zweifel immer auf der Straße zu parken ist. Wenn man schon auf dem Gehweg parkt, dann sollte man prüfen, ob man in der konkreten Situation den Gehweg in einer tolerierbaren Art und Weise nutzt (siehe unten Tolerierung von Gehwegparken). Nie tolerierbar ist hierbei das Zuparken von Gehwegen und in der Regel ist hier eine Mindestrestbreite von 1,50 Meter das Maß in der Rechtsprechung bzw. seitens der Bußgeldstelle.
Zur Ahndung von Verstößen (Parken auf Gehweg oder Radweg) gelten bundesweit folgende Verwarnungsgelder (gemäß www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html, Punkt 52a):
Zudem kann bei erheblichen Verstößen abgeschleppt werden und es kann neuerdings auch Punkte geben.
Gehweg- und Radweg-Parken wird in den Städten und Gemeinden durch Polizei, gemeindlicher Vollzugsdienst, etc. unterschiedlich stringent verfolgt, da diese Kontrolle Sache der Länder bzw. Kommunen ist und es somit keine einheitliche Linie gibt.
Doch unabhängig von solchen Kontrollen werden konkrete Anzeigen (z.B. via dieser Webplattform Parke-nicht-auf-unseren-Wegen.de) von Betroffenen in der Regel sehr schnell und pragmatisch in entsprechende kostenpflichtige Verwarnungen umgesetzt und dann von der Bußgeldstelle verfolgt.
Wie oben erläutert, ist laut Gesetz Gehweg-Parken generell nicht erlaubt. Dieses Gesetz ist so jedoch weltfremd, wenn die Städte/Gemeinden im Gegenzug nicht ausreichend an den Stellen, wo wirkliche Parknot herrscht, entsprechende Ausnahmen ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung erlauben (z.B. in einer sehr engen Innenstadtstraße mit einem sehr breiten (also 2,50 Meter) Bürgersteig einfach 50 cm des Bürgersteigs zum Beparken freigeben). Denn ohne solche Freigaben wäre es dann in gewissen Gebieten fast unmöglich, in angemessenem Abstand einen legalen Parkplatz zu bekommen.
Es ist nun müßig darüber zu diskutieren, warum eine solche Ausschilderung bzw. Kennzeichnung nur selten geschieht - wahrscheinlich fehlt es einfach am Geld und Willen. Ohne eine Beschilderung entsteht dann jedoch folgende Situation:
Diese Situation ist nicht hinnehmbar. Es muss daher unterschieden werden zwischen tolerierbaren und nicht tolerierbaren Gehwegparken. Damit so etwas funktioniert braucht es aber ein ausreichendes Verständnis der Autofahrer, was tolerierbar ist. Die meisten vernünftigen Leute haben hier generell in etwa folgendes Verständnis:
Zudem sollte man beim Parken immer genau abwägen zwischen den Platzverhältnissen auf der Straße und dem Gehweg. Je mehr Platz auf der Straße ist, desto weniger Platz sollte man auf dem Gehweg nutzen: also nicht immer nur an die absolute Mindestrestbreite von 1,20 Meter auf dem Gehweg denken, sondern vor allem die 3,05 Meter Mindestrestbreite der Straße im Auge behalten. Solange auf der Straße noch Platz ist, muss man den Gehweg nicht enger machen als er sowieso ist. Das mag für einen eingefleischten Autofahrer schwer zu verstehen sein, aber so will es aus gutem Grund das Gesetz!
Bei einer normalen Vorortstraße mit meist ca. 5,5 Metern Breite ist es im Gegensatz zu breiteren Hauptstraßen (meist >= 6,5 Meter) daher auch ausgesprochen unnötig, einseitig die üblichen 10-50 cm auf dem Gehweg zu parken. Da das Auto dann ca. 1,5 Meter auf der Straße steht, können sich zwei Autos sowieso nicht mehr begegnen und dann kann man auch gleich die gesamten 2 Meter (= Breite Auto) auf der Straße stehen. Auf gut deutsch: es gibt bei einer normal vorherrschenden Straßenbreite von ca 5,50 Meter so gut wie keine Notwendigkeit auf dem Gehweg zu parken (Ausnahme nur bei notwendiger beidseitiger Beparkung, denn nur dann wird es wirklich eng!)
PS.
Dieser Zettel ist ein netter Versuch, durch Werbung zum Einstellungswandel zum geselligen Leben beizutragen. Es soll das Miteinander von den vielen unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern (Autofahrer, Fahrradfahrer, Fußgänger, Rollstuhlfahrer, etc.) gefördert werden. Wer das nicht kapiert, kann gerne auch einen Blick in die derzeitig gültige Preisliste der Bundesrepublik Deutschland werfen (55,- EUR für den Grundtatbestand bis 80,- EUR für die ausführliche und raumgreifende Tat).